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Familien-
ministerium NRW


Der Paritätische NRW


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KiBiz:
Gesetzestext

KiBiz & Co.

Am 1. August 2008 trat in NRW das Kinderbildungsgesetz KiBiz in Kraft und löste das bis dahin geltende Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ab.

Kinderbildungsgesetz KiBiz:

Aufgaben und Ziele, Inhaltliche Anforderungen

Quelle: Der Paritätische, Fachbereich Tagesangebote für Kinder



1. Begriffsbestimmung

Gesetz für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in NRW
-Kinder haben Anspruch auf Bildung und Förderung
-Vorrangige Verantwortung der Eltern für Erziehung
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2. Aufgaben und Ziele

-Kindertageseinrichtungen und Tagespflege ergänzen die Förderung in der Familie
-unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags
-haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag

Kernaufgaben sind:
-Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit
-Beratung und Information der Eltern bei der Bildung und Erziehung in regelmäßigem Dialog mit den Eltern bei Achtung der erzieherischen Entscheidungen der Eltern
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3. Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit

-Bildungs- und Erziehungsarbeit gem. Grundsätzen Landesverfassung Art.7
-Förderung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
-Befähigung zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz
-Stärkung interkultureller Kompetenzen
-Herausbildung kultureller Fähigkeiten
-Aneignung von Wissen und Fertigkeiten

-Nach einem träger- oder einrichtungsspezifischem Konzept
-Bildungsförderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern unabhängig von der sozialen Situation
-Regelmäßige Unterrichtung der Eltern über Ergebnisse der Bildungsförderung
-Entwicklungsbeobachtung und Dokumentation
-schriftliche Zustimmung der Eltern zu Bildungsdokumentation
-Mitwirkung der Kinder bei der Gestaltung des Alltags

-Förderung der Sprachentwicklung (Ausführungen zur Sprachförderung in pädagogischem Konzept)
-Sorge tragen für Erhalt zusätzlicher Sprachförderung bei nicht altersgemäßen deutschen Sprachkenntnissen
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4. Zusammenarbeit mit der Schule

-Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule
-Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich
-Intensive Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung
-Kontinuierliche gegenseitige Information über Inhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen
-Regelmäßige gegenseitige Hospitationen
-Benennung fester Ansprechpartner in beiden Institutionen
-Gemeinsame Informationsveranstaltungen für Eltern
-Gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs
-Gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
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5. Inhaltliche Anforderungen

Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes darf nicht verweigert werden aus Gründen seiner/s:
-Rasse oder ethnischen Herkunft
-Nationalität
-Geschlechts
-Behinderung
-Religion bzw. Weltanschauung

Integration von behinderten Kindern
-Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden
-Die besonderen Bedürfnisse sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen

Zusammenarbeit mit den Eltern
-Partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusarbeitarbeit
-Anspruch der Eltern auf regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses
-Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger sowie des Interesses der Eltern an der Arbeit der Einrichtung durch Elternversammlungen, Elternbeirat und Rat der TfK.
-Verfahren gemäß Geschäftsordnungen im Einvernehmen

Elterngremien
Elternversammlung:
Information des Trägers
-über personelle Veränderungen
-pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten
-Wahl der Mitglieder des Elternbeirates
Elternbeirat:
-Vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber Träger und der Leitung
-Muss über wesentliche personelle Veränderungen informiert werden
-Träger hat Gestaltungshinweise angemessen zu berücksichtigen
-Rat der Tageseinrichtung
-Besteht aus VertreterInnen des Trägers, des Personals u. des Elternbeirats
Aufgaben sind:
-Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit und der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung
-Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern

Gesundheitsvorsorge
-Bei Aufnahme: Nachweis einer altersentsprechend durchgeführten Vorsorgeuntersuchung (U-Heft) oder entsprechende ärztliche Bescheinigung
-Förderung der gesundheitlichen Entwicklung der Kinder
-Bei Beeinträchtigung frühzeitige Information der Eltern
-Vermittlung geeigneter Hilfen
-Umsetzung Kinderschutz gem. § 8a SGB VIII
-Jugendamt hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen in TfK Sorge zu tragen
-Rauchverbot in Kitas und Tagespflegeräumen

Fortbildung und Evaluierung
-Ständige Fortbildung
-Kontinuierliche Evaluierung der pädagogischen Arbeit
-Entwicklung von Qualitätskriterien über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse
-Qualitätsentwicklungsmaßnahmen durch die Träger in eigener Verantwortung

Grundlage für die Evaluierung sind:
-Schriftliche Konzeption mit Leitlinien für die Arbeit und einem eigenen Profil
-Träger- und einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept
-Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kita
-Mit Zustimmung des Trägers externe Evaluierung durchs Land
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6. Vernetzung

-Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen, Einrichtungen und Diensten zur Erfüllung der Aufgaben
-Sicherstellung des sozialräumlichen Bezugs
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7. Familienzentren

Kitas mit Gütesiegel und weitergehenden Aufgaben:
-Bündeln u. Vernetzung v. Beratungs- und Hilfsangeboten für Eltern und Familien
-Unterstützung bei Vermittlung von Tagespflege/ Beratung/ Qualifizierung
-Gewährleistung/ Vermittlung von Betreuung außerhalb üblicher Öffnungszeiten
-Sprachförderungsmaßnahmen
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8. Tagespflege

-Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern (im Einzelfall max. acht fremde Kinder)
-Bei Zusammenschluss von mehreren Tagesmüttern/-vätern max. 9 Kinder insgesamt
-Regelmäßige Betreuung mehr als 15 Std./Woche und länger als 3 Monate
-In eigenem Haushalt oder anderen geeigneten Räumen (auch von Kitas)

Förderung in Kindertagespflege
-Individuelle Förderung entsprechend der Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit gem. § 13 KiBiz
-Tagesmütter/-väter sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen verfügen (entweder Fachkräfte mit Praxiserfahrung oder Qualifikation nach Lehrplan
-Jugendamt fördert Zusammenarbeit zwischen Kita und Tagespflege


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